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Digitale Barrierefreiheit umsetzen

Die Landesdurchsetzungsstelle in Thüringen

Im Freistaat ist die Landesdurchsetzungsstelle für digitale Barrierefreiheit bei dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen angesiedelt. Sie hat die Aufgabe, im Konfliktfall zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen eine außergerichtliche Streitbeilegung zu unterstützen, soweit dasThema digitale Barrierefreiheit betroffen ist.

Was bedeutet dies für den Nutzer?

Wenn Sie auf den Webseiten oder in der App einer öffentlichen Einrichtung, einer Kommune oder sonstigen Thüringer Institution ein Problem oder Hindernis entdecken, dürfen Sie diese Barriere direkt an die jeweilige Stelle melden. Dazu müssen Sie den Grund beschreiben, warum Sie die Inhalte nicht in vollem Umfang nutzen können und schicken diese Informationen direkt an diese Stelle. Das geschieht im Idealfall über ein Formular zur Barrierefreiheit oder mit einer E-Mail. Sollte trotz Ihrer Meldung nichts passieren, so helfen wir Ihnen gern weiter.

Ziel ist es dabei, gemeinsam mit Hilfe der Landesdurchsetzungsstelle eine außergerichtliche und möglichst schnelle Lösung zu finden, um diese Barrieren abzubauen. Wenn es sich um eine öffentliche Stelle handelt, testen wir zunächst mit der uns zur Verfügung stehenden Technik und auf Basis Ihrer Meldung, wo die Barriere liegt. Anschließend treten  wir in Kontakt mit der jeweiligen Behörde oder Institution und kümmern uns gemeinsam um eine Verbesserung.

Ein solches Durchsetzungsverfahren ist für Sie kostenlos. Es bedarf hierfür keines Rechtsbeistandes.

Auf einen Blick: Vier Schritte für mehr digitale Barrierefreiheit

  • Sie finden eine Barriere auf einer Webseite oder in der App einer öffentlichen Stelle
  • Sie kontaktieren diese Stelle und weisen auf das Hindernis hin.
  • Sie erhalten im Rahmen einer Frist keine oder eine nicht zufriedenstellende Antwort?
  • Dann nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf internet(at)tlmb.thueringen.de

Gesetzliche Grundlagen – welche Normen gelten in Thüringen?

Die EU-Richtlinie 2016/2102 bedarf einer Umsetzung in nationales Recht. Da der Regelungsgegenstand in den Kompetenzbereich der Länder fällt, ist der Freistaat Thüringen verpflichtet, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies wurde mit dem Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) und dem Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG) vom 30.07.2019 (GVBl. 2019, S.312) getan.

EU-Richtlinie 2016/2102

Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG)

Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG)

Wer muss diese Vorgaben umsetzen?

Die verpflichteten öffentlichen Stellen sind im § 2 ThürBarrWebG beschrieben. Dazu zählen Behörden und Dienststellen des Landes, der Kommunen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen. Zu den öffentlichen Stellen gehören auch Gerichte und Staatsanwaltschaften und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie:

  • überwiegend (mehr als 50 Prozent) von Trägern öffentlicher Gewalt finanziert werden oder
  • hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht einem Träger öffentlicher Gewalt unterstehen oder
  • wenn sie ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch Träger öffentlicher Gewalt ernannt worden sind.

Welche Angebote und Formate müssen barrierefrei sein?

Gemäß § 1 Abs. 1 ThürBarrWebG müssen öffentliche Stellen in Thüringen im digitalen Bereich Websites, mobile Anwendungen (inkl. Apps) barrierefrei gestalten.

Ausgenommen sind nach § 1 (2) ThürBarrWebG die folgenden Medien und Formate.

Betrifft dies auch PDF-Dateien?

Ja, die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Inhalte. Allerdings gilt dies nur, wenn die PDF-Dateien und andere Inhalte auf Websites oder in mobilen Anwendungen enthalten sind.

Welche Fristen gelten?

Für die Umsetzung der Barrierefreiheit gelten nach § 1 Abs. 3 ThürBarrWebG folgende Fristen:

  1. Websites öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 ThürBarrWebG, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019.
  2. Websites öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 ThürBarrWebG, die nicht unter Nr. 1 fallen, ab dem 23. September 2020,
  3. Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 ab dem 23. Juni 2021

Weiterführende Links

Überwachungsstelle in Thüringen

Überwachungsstelle des Bundes

Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Nicht nur öffentliche Stellen werden künftig gefordert, barrierefreie Angebote bereitzustellen, auch private Unternehmen, zum Beispiel im Onlinehandel, sind künftig gefordert. Das heißt dann European Accessibility Act. Mehr dazu können Sie hier erfahren:

Bundesfachstelle für Barrierefreiheit zum European Accessibility Act