Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum ThüBaFF

Das Land Thüringen fördert Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit entsprechend der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Allen Menschen mit und ohne Behinderung soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.


  • Wer ist für die Programmentwicklung und Durchführung zuständig? 

Im Thüringer Maßnahmenplan 2.0 zur Umsetzung der UN-BRK wird das Programm seit 2017 unter Maßnahme III.2 gefordert. Der Thüringer Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen (TLMB) setzte sich für die Umsetzung der Maßnahme ein. Das Programm dient der zielgerichteten Herstellung von Barrierefreiheit. Seit 2022 wird das Programm durch den TLMB initiiert und in Kooperation mit der Thüringer Aufbaubank (TAB) abgewickelt. 


  • Wer ist für die Antragsbearbeitung zuständig?

Bei der TAB wird der Förderantrag schriftlich, im Original gestellt. Nicht zu unterschreibende Formulare und Anlagen können auch digital über die Internetseite der TAB eingereicht werden. Die TAB prüft sämtliche Formalien des Antrags. Sie ist für die Bewilligung sowie Auszahlung der Fördermittel zuständig. Im Laufe des Verfahrens wird die Landesfachstelle für Barrierefreiheit (LAFBA) von der TAB beteiligt. Die LAFBA beurteilt fachlich die Qualität der beantragten Inhalte zur Herstellung der Barrierefreiheit.


  • Wie lange bleibt das Programm geöffnet?

Tritt eine Überzeichnung der zur Verfügung stehenden Fördermittel ein (Antragssumme überschreitet das Budget), wird das Programm ohne weitere Vorankündigung innerhalb weniger Tage geschlossen. Das bedeutet, dass anschließend keine Anträge mehr zur Bearbeitung entgegengenommen werden. Dies wird auf den Internetseiten der TAB und des TLMB mitgeteilt. In den ersten Jahren trat diese Situation innerhalb weniger Wochen ein. Das für das Programm zur Verfügung stehende Budget variiert entsprechend des beschlossenen Landeshaushalts für das entsprechende Jahr abzüglich möglicher Vorbewilligungen (Verpflichtungsermächtigungen) aus dem letzten Kalenderjahr.


  • Wann kann ich mit der Umsetzung meiner beantragten Maßnahme beginnen?

Nach Bewilligung der beantragten Maßnahme kann mit der Umsetzung begonnen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Maßnahme vor Bewilligung, auf eigenes Risiko, zu starten. Dieser vorzeitige Maßnahmenbeginn muss im Vorfeld bei der TAB beantragt und von dieser genehmigt werden. Erst nach Erhalt der Genehmigung kann begonnen werden.
Als Maßnahmebeginn gilt in jedem Falle der Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern und Werkunternehmern. Wir vor Erhalt des Bescheides oder der Genehmigung begonnen, kann das Vorhaben nicht mehr gefördert werden. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsleistungen, Bodenuntersuchung sowie Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.


  • Wird das ThüBaFF- Programm verstetigt?

In Abhängigkeit vom Landeshaushalt werden jährlich erneut Gelder für die Herstellung von Barrierefreiheit bereitgestellt.


  • Welche Vorhaben werden gefördert?

Gefördert werden:

  1. Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der Barrierefreiheit:
    • in Gebäuden (Aufzug, Rampen, Toiletten, Orientierung in Gebäuden)
    • im Außenraum/ Verkehrsraum (Wege, Plätze, Spielplätze oder Wanderwege)
    • Digital / Information/ Kommunikation (Internet- und Intranetseiten, Applikationen, Softwarelösungen)
  2. Beschaffung/ Umbau von Fahrzeugen/ assistiver Technologien/Ausstattung zur Verbesserung der Barrierefreiheit
  3. Konzepterstellung zur Herstellung von Barrierefreiheit
  4. Dienstleistungen/ Schulungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Barrierefreiheit

Ziel ist es, nachhaltige langfristige Lösungen zu fördern. Der Mehrwert muss ablesbar sein.


  • Wer wird gefördert?

Gefördert werden können natürliche Personen und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Freistaat Thüringen.


  • Wie hoch ist die Förderung?

Mit der Neufassung der Richtlinie 2024 wurden auch die Fördersätze angepasst. Hier wird ab 2024 eine Staffelung erfolgen: 

  1. Natürliche und juristische Personen privaten Rechts: 50% Förderung,
  2. Gebietskörperschaften: 60% Förderung,
  3. Mit Nachweis des Vorhabens als Teil des kommunalen Maßnahmenplans: 80% Förderung.

Die maximalen Zuschussbeträge wurden inflationsbedingt angehoben. 11.000 € für natürliche Personen (im Falle eines eigenbedarfsbezogenen Vorhabens) und 110.000 € für andere Antragsteller.


  • Müssen die Projektkosten eine Untergrenze überschreiten?

Ja. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtkosten des Projekts den Mindestbetrag von 7.500 € (zuzüglich Umsatzsteuer) überschreiten.


  • Wie oft kann ich Anträge stellen?

Ein beantragtes Vorhaben/Objekt wird nur einmal gefördert. Im Einzelfall kann ein Antragsteller verschiedene von einander getrennte Vorhaben beantragen. Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag bilden in jedem Falle die in der Richtlinie unter Ziffer 1 genannten Indikatoren. 


  • Wie lang ist der Umsetzungszeitraum?

Das Vorhaben sollte bis zum 31.12. des beantragten Jahres abgeschlossen sein, in begründeten Einzelfällen auch länger. Der Antrag auf Mittelabruf muss bis zum 30.11. des Antragjahres gestellt werden.


  • Ist das ThüBaFF-Programm mit anderen Förderprogrammen kombinierbar?

Das ThüBaFF -Programm ist nachrangig zu anderen Förderprogrammen zu verstehen. Kombinationen mit anderen Landesprogrammen sind ausgeschlossen. 



  • Welche Unterlagen muss ich mit dem Antrag einreichen?

Zur Bewertung der Anträge sind folgende Unterlagen notwendig:

  1. Vollständig ausgefüllte Anträge
  2. Eigentumsnachweis/Einverständniserklärung Vermieter/ Mitnutzer
  3. Eigenmittelnachweis
  4. Zuschusshöhe angeben, Höchstbetragsgrenze beachten
  5. Beschreibung des Vorhabens mit Bezug zu den Indikatoren (Ist und Soll Zustand)
  6. Erläuterung des Mehrwertes/inklusiver Ansatz
  7. bemaßte/aussagefähige Planungsunterlagen (Infrastrukturmaßnahmen)
  8. Nachweis Einhaltung des Rettungsweges (bei Treppenliften)
  9. Stellungnahme kommunaler Behindertenbeauftragte/r

  • Was ist ein Barrierefrei-Konzept?

Als ein Barrierefrei-Konzept bezeichnet man ein Planungselement, in welchem in die vorhandene Planung alle die Barrierefreiheit betreffenden normativen Anforderungen mithilfe von z.B. Flächen und Icons dargestellt werden und somit die barrierefreie Funktionalität in den verschiedenen Planungsphasen nachgewiesen werden kann. Zusätzlich gibt es eine textliche Beschreibung. Das Barrierefrei-Konzept dient einer zielorientierten ganzheitlichen Betrachtung der Vorhaben.


  • Sind Treppenlifte/Aufzüge förderfähig?

Beides ist grundsätzlich förderfähig, wird jedoch im Einzelfall fachlich geprüft. Der Einsatz von Treppenliften ist vornehmlich im Bereich des Wohnens zulässig. Ist die Treppe in diesem Gebäude der erste und einzige bauliche Rettungsweg, muss ein Nachweis zur ThürVVTB Anlage A4 2/1 zu DIN 18065 Absatz 2 beigefügt sein. 
Sowohl beim Einsatz von Aufzügen als auch bei Liftanlagen ist die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der erschlossenen Nutzungseinheiten und die Zugänglichkeit von der Verkehrsfläche nachzuweisen.


  • Was passiert, wenn ich mit der Umsetzung der Maßnahme nicht /nicht rechtzeitig fertig werde?

Bei erfolgtem Mittelabruf und Nichtfertigstellung bis zum 31.12 des Förderjahres muss der Antragsteller ab dem 1.1. des Folgejahres Zinsen zahlen. Sollte der im Förderbescheid angegebene Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden können, muss mit einer (anteiligen) Rückzahlung der Fördermittel gerechnet werden.


  • Was ist ein BITV Test?

BITV = Barrierefreie Informationstechnikverordnung. Ein BITV-Test dient der umfassenden und zuverlässigen Prüfung der Barrierefreiheit von Websites und Webanwendungen. Entwickelt wurde der Test in enger Abstimmung mit Selbsthilfeverbänden von Menschen mit Behinderungen, kompetenten Webagenturen und Experten für Barrierefreiheit.


  • Warum wird ein BITV-Test von einer unabhängigen Prüfstelle verlangt?

Bei der Neugestaltung und Ausschreibung einer Leistung zu einer Webseite ist das Thema der digitalen Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Um das Ergebnis der Umsetzung bewerten zu können und damit eine Sicherheit für Auftragnehmer und Auftraggeber zu gewährleisten, muss von einem unabhängigen Prüfunternehmen ein entsprechender Barrierefreiheitstest beauftragt und vorgelegt werden.


  • Ist der BITV-Test bzw. der Test auf Barrierefreiheit förderfähig?

Ja, es sollte ein entsprechendes Angebot eingeholt und dem Antrag beigelegt werden.


  • Was können Ablehnungsgründe sein?

    • Unschlüssige/ unvollständige Antragstellung
    • Keine/ mangelhafte Planungsunterlagen
    • Nichteinhaltung von Fristsetzungen
    • Fehlende Eigentums-/ Eigenanteilsnachweise
    • Nicht genehmigter/nicht beantragter vorzeitiger Maßnahmebeginn