Geschäftsordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen
gemäß § 21 Abs. 5 des Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (GVBL. S. 303) vom 30. Juli 2019
Nach § 21 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 30. Juli 2019 gibt sich der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, im Weiteren Landesbeirat genannt, nachfolgende Geschäftsordnung (Auszug):
Präambel
Der Landesbeirat ist eine selbstständige, konfessionell sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen. Er ist ein Gremium zur nachhaltigen Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die UN-BRK formuliert zu den einzelnen Rechten übergreifende, grundlegende Anliegen, die in Bezug auf die Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen von wesentlicher Bedeutung sind.
Dies sind insbesondere die Selbstbestimmung, die Chancengleichheit, der Diskriminierungsschutz, die Inklusion, die Bewusstseinsbildung, die Barrierefreiheit, die Partizipation und der Ausbau sowie die Sensibilisierung von Kenntnissen über die Situation von Menschen mit Behinderungen. Der Landesbeirat setzt sich zum Ziel, das Parlament und die Landesregierung bei der Umsetzung der UN-BRK kritisch, aber auch partizipativ und konstruktiv zu unterstützen. Es geht hierbei nicht um Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern um unteilbare Grund- und Menschenrechte.
Die Geschäftsordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen (GO-LBB) finden Sie im Wortlaut unter dem folgenden Link:
Geschäftsordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen (GO-LBB) ab 18.12.2023